Fortbildungspflicht und Fortbildungsempfehlungen vom SHV
Sächsisches Hebammengesetz vom 13.12.2012 (SächsHebG)
§8 Qualitätssicherung, Fortbildung
(2) Hebammen sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie haben in dem Umfang von Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse und effizienten beruflichen Leistung erforderlich ist.
Dazu sind neben dem fachlichen Sachverstand kommunikative, soziale und methodische Fähigkeiten sowie ethische Kompetenzen zu vervollkommnen. Der zeitliche Umfang entspricht mindestens 3 Fortbildungstagen – zu den Themen Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett – mit mindestens 60 Unterrichtsstunden im Zeitraum von 3 Jahren. (exklusive medizinischer Fachliteratur)
Im obengenannten Hebammengesetz bezieht sich die Fortbildungspflicht auf die sogenannten originären Hebammentätigkeiten. Zu ergänzen sind in dieser Empfehlung begleitende Kenntnisse und Kompetenzen, die im Folgenden aufgeschlüsselt werden:
Weitere Fortbildungsangebote
Deutscher Hebammenverband(DHV). https://www.hebammenverband.de/fortbildung/
Auch mit E-Learning Angeboten des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) können Sie dieser Fortbildungspflicht nachkommen.
Bitte besuchen Sie hierzu das Online-Portal OLGA